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+Artikel 4 2 |
Artikel 4 2(2) Für die Zwecke von Kapitel I Abschnitte II und III bezeichnet der Begriff „wesentliche Änderung“ jede Änderung mit möglichen Auswirkungen auf die Fähigkeit eines Instituts oder eines EU-Mutterunternehmens oder eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen, einen Sanierungsplan oder eine oder mehrere in einem Sanierungsplan enthaltene Sanierungsoptionen umzusetzen. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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