+Artikel 22 (7)

Artikel 22 (7)

Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit mit mindestens folgenden Elementen:

a)

aktueller Stand der Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe;

b)

Zusammenfassung der Schlussfolgerungen zur Liquidationsbewertung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a;

c)

detaillierte Beschreibung jeglicher im Hinblick auf die Abwicklungsfähigkeit festgestellter Hindernisse und aller Maßnahmen, die zur Überwindung oder Beseitigung dieser Hindernisse vom Institut oder der Gruppe vorgeschlagen oder von der Abwicklungsbehörde verlangt werden;

d)

quantifizierte Bewertung jeder Veränderung hinsichtlich Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder den geeigneten Standort berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Beseitigung oder Überwindung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung der in Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU genannten und in gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakten weiter spezifizierten Kriterien;

1. Ħarsa ġenerali

,
Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

Standards
Sors Rekwiżit
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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