+Artikel 49 1
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Artikel 49 1
(1) Die von der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichende Bekanntmachung gemäß Artikel 83 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU umfasst folgende Angaben:
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a)
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Name, Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und, soweit verfügbar, Unternehmenskennung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU;
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b)
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sofern relevant, Name und Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes des unmittelbaren Mutterunternehmens und des Mutterunternehmens an der Spitze des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU;
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c)
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eine Liste der Namen anderer Unternehmen der Gruppe und verwandter Wirtschaftszweige, auf die sich Abwicklungsmaßnahmen auswirken, und soweit möglich auch Informationen über in Drittländern ansässige Zweigstellen;
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d)
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eine Zusammenfassung der getroffenen einschlägigen Abwicklungsmaßnahmen, die Daten, ab denen die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden, und insbesondere ihre Auswirkungen auf Kleinanleger, einschließlich:
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i)
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Informationen über den Zugang zu Einlagen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, die das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut hält;
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ii)
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Informationen über den Zugang zu anderen Vermögenswerten oder Geldern im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU, die das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut hält;
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iii)
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gegebenenfalls Informationen über Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, die gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/59/EU ausgesetzt werden können, mit Angabe von Beginn und Ende des Aussetzungszeitraums;
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iv)
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gegebenenfalls Informationen über abgesicherte Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorbehaltlich der Beschränkung von Sicherungsrechten mit Angabe von Beginn und Ende des Beschränkungszeitraums gemäß Artikel 70 der Richtlinie 2014/59/EU;
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v)
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gegebenenfalls Informationen über von der vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten betroffenen Vertragsparteien mit Angabe von Beginn und Ende des Aussetzungszeitraums gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014/59/EU;
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a)
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die Bestätigung des üblichen Ablaufverfahrens für vertragliche Verpflichtungen, einschließlich Auszahlungsplänen, die keiner Aussetzung nach den Artikeln 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen;
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b)
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die Kontaktstelle innerhalb des Instituts, bei der Kunden und Gläubiger weitere Informationen und Aktualisierungen über das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU und über seine Tätigkeiten einholen können.
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1. Ħarsa ġenerali
| Titlu |
Regolamentazzjoni |
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1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Standards relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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