+Artikel 86 1

Artikel 86 1

(1)   Vor dem Beginn des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens vereinbaren die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen hierfür vorgegangen werden soll („Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“).

Kann keine Einigung über den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erzielt werden, so legt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde diesen unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest.

Damit die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen wie in Artikel 45 Absatz 15 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen parallel zur Erarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans getroffen werden kann, wird der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung des Zeitplans für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit festgelegt.

Insbesondere legen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die Viermonatsfrist für die Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Möglichkeit so, dass sie zur gleichen Zeit beginnt wie diejenige der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit.

1. Ħarsa ġenerali

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Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

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3. Standards relatati

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