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+Artikel 88 1 |
Artikel 88 1(1) Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden übermitteln der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den jeweils zuständigen Behörden ihren Vorschlag für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die jedes der Tochterunternehmen der Gruppe jederzeit auf Einzelbasis erfüllen muss, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 12 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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