+Artikel 88 1

Artikel 88 1

(1)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden übermitteln der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den jeweils zuständigen Behörden ihren Vorschlag für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die jedes der Tochterunternehmen der Gruppe jederzeit auf Einzelbasis erfüllen muss, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 12 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde.

1. Visão geral

,
Título Regulamentação

1.1 Referências

1.2 Requisitos identificados

1.3 Normas relacionadas

2. Requisitos identificados

Requisitos
Fonte Requisito

3. Normas relacionadas

Normas
Fonte Requisito
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE