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+Artikel 34 (3) |
Artikel 34 (3)Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung enthalten die in Absatz 1 genannten qualifizierten Zertifikate für elektronische Siegel oder für die Website-Authentifizierung zusätzliche spezifische Attribute bezüglich einer jeden der folgenden Angaben in einer im Finanzsektor gebräuchlichen Sprache:
a)
die Rolle des Zahlungsdienstleisters, die eine oder mehrere der folgenden Funktionen umfassen kann:
i)
Kontoführung;
ii)
Zahlungsauslösung;
iii)
Kontoinformation;
iv)
Ausstellung kartenbasierter Zahlungsinstrumente;
b)
den Namen der zuständigen Behörden, bei denen der Zahlungsdienstleister eingetragen ist. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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