+Artikel 2 (3)

Artikel 2 (3)

Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 100 000  EUR beträgt und die nicht durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen besichert sind, wenn der Zweck dieser Kreditverträge die Renovierung einer Wohnimmobilie ist.

1. Ħarsa ġenerali

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Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

Standards
Sors Rekwiżit
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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