+Artikel 2 (3)

Artikel 2 (3)

Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 100 000  EUR beträgt und die nicht durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen besichert sind, wenn der Zweck dieser Kreditverträge die Renovierung einer Wohnimmobilie ist.

1. Overzicht

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Titel Regelgeving

1.1 Referenties

1.2 Geïdentificeerde eisen

1.3 Gerelateerde standaarden

2. Geïdentificeerde eisen

Eisen
Bron Eis

3. Gerelateerde standaarden

Standaarden
Bron Eis
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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