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+Artikel 45m (7) |
Artikel 45m (7)Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigen die Abwicklungsbehörden Folgendes:
a)
das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
b)
den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;
c)
inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 45e einzuhalten. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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