|
+Artikel 45m (7) |
Artikel 45m (7)Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigen die Abwicklungsbehörden Folgendes:
a)
das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
b)
den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;
c)
inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 45e einzuhalten. 1. Prezentare generală
1.1 Referințe1.2 Cerințe identificate1.3 Standarde asociate2. Cerințe identificate
3. Standarde asociate
|