+Artikel 51 2

Artikel 51 2

(2)   Der Mitteilung werden folgende Unterlagen beigefügt:

a)

die Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde über die Gleichwertigkeit der für den Beobachter-Kandidaten geltenden Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis unter Berücksichtigung von Buchstabe b;

b)

die Bedingungen für die Teilnahme des Beobachters im Abwicklungskollegium, die in die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen schriftlichen Modalitäten und Verfahren aufzunehmen sind;

c)

falls der Kandidat eine für eine Zweigstelle zuständige Abwicklungsbehörde eines Drittlands ist, die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde hinsichtlich der Bedeutung der betreffenden Zweigstelle;

d)

die Festlegung einer Frist, nach deren Ablauf von der Zustimmung ausgegangen wird, wobei bis zum Ablauf der Frist jedes Mitglied des Abwicklungskollegiums im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, das anderer Auffassung ist, seine ausführlich begründeten Einwände gegen die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a vorbringen kann.

1. Overzicht

,
Titel Regelgeving

1.1 Referenties

1.2 Geïdentificeerde eisen

1.3 Gerelateerde standaarden

2. Geïdentificeerde eisen

Eisen
Bron Eis

3. Gerelateerde standaarden

Standaarden
Bron Eis
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE