+Artikel 4a (1)

Artikel 4a (1)

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde‘ natürliche Personen, die Teil des ranghöchsten kollektiven Beschlussorgans der zuständigen Behörde sind und die mit der Befugnis zur Ausübung von Geschäftsführungsaufgaben bezüglich der laufenden Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion der zuständigen Behörde ausgestattet sind, mit Ausnahme der Gouverneure oder Präsidenten der nationalen Zentralbanken.

1. Overzicht

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Titel Regelgeving

1.1 Referenties

1.2 Geïdentificeerde eisen

1.3 Gerelateerde standaarden

2. Geïdentificeerde eisen

Eisen
Bron Eis

3. Gerelateerde standaarden

Standaarden
Bron Eis
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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