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Artikel 4a (1)
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde‘ natürliche Personen, die Teil des ranghöchsten kollektiven Beschlussorgans der zuständigen Behörde sind und die mit der Befugnis zur Ausübung von Geschäftsführungsaufgaben bezüglich der laufenden Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion der zuständigen Behörde ausgestattet sind, mit Ausnahme der Gouverneure oder Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
1. Visão geral
1.1 Referências
1.2 Requisitos identificados
1.3 Normas relacionadas
2. Requisitos identificados
Requisitos
| Fonte |
Requisito |
3. Normas relacionadas
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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