+APP.5.3.A6 Festlegung einer Sicherheitsrichtlinie für E-Mail (S)

APP.5.3.A6 Festlegung einer Sicherheitsrichtlinie für E-Mail (S)

Die Institution SOLLTE eine Sicherheitsrichtlinie für die Nutzung von E-Mails erstellen und regelmäßig aktualisieren. Die Institution SOLLTE alle Benutzenden und Administrierenden über neue oder veränderte Sicherheitsvorgaben für E-Mail-Anwendungen informieren. Die E-Mail-Sicherheitsrichtlinie SOLLTE konform zu den geltenden übergeordneten Sicherheitsrichtlinien der Institution sein. Die Institution SOLLTE prüfen, ob die Sicherheitsrichtlinie korrekt angewendet wird.

Die E-Mail-Sicherheitsrichtlinie für Benutzende SOLLTE vorgeben,

  • welche Zugriffsrechte es gibt,
  • wie E-Mails auf gefälschte Absendeadressen überprüft werden,
  • wie sich übermittelte Informationen absichern lassen,
  • wie die Integrität von E-Mails überprüft werden soll,
  • welche offenen E-Mail-Verteiler verwendet werden dürfen,
  • ob E-Mails privat genutzt werden dürfen,
  • wie mit E-Mails und Postfächern ausscheidender Personen umgegangen werden soll,
  • ob und wie Webmail-Dienste genutzt werden dürfen,
  • wer für Gruppenpostfächer zuständig ist,
  • wie mit Datei-Anhängen umgegangen werden soll und
  • ob Benutzende die HTML-Darstellung von E-Mails aktivieren dürfen.

Die E-Mail-Sicherheitsrichtlinie SOLLTE ergänzend für die Administrierenden die Einstellungsoptionen der E-Mail-Anwendungen beinhalten, außerdem die Vorgaben für mögliche Zugriffe von anderen Servern auf einen E-Mail-Server. Auch Angaben zu berechtigten Zugriffspunkten, von denen aus auf einen E-Mail-Server zugegriffen werden darf, SOLLTEN in der Richtlinie enthalten sein.

Die E-Mail-Sicherheitsrichtlinie SOLLTE den Umgang mit Newsgroups und Mailinglisten regeln.

1. Przegląd

Tytuł Norma

1.1 Odwołania

1.2 Zidentyfikowane wymagania

1.3 Powiązane regulacje

2. Zidentyfikowane wymagania

Wymagania
Źródło Wymaganie

3. Powiązane regulacje

Regulacje
Źródło Regulacja

Powiązane zgłoszenia

Powiązania
Typ powiązania Zgłoszenie
blocks G 0.18 Fehlplanung oder fehlende Anpassung