+Artikel 43 2

Artikel 43 2

(2)   Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU umfassen Verbindlichkeiten, die nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat die Vorschriften zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen hat, ausgegeben oder eingegangen wurden,

a)

nach diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einschlägiger, vor diesem Datum in Kraft getretener Vereinbarungen begründet wurden, einschließlich Rahmenvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über multiple Verbindlichkeiten;

b)

vor oder nach diesem Datum im Rahmen einschlägiger, vor diesem Datum in Kraft getretener Vereinbarungen begründete Verbindlichkeiten, die Gegenstand einer wesentlichen Änderung sind;

c)

Verbindlichkeiten aus nach diesem Datum ausgegebenen Schuldtiteln;

d)

Verbindlichkeiten aus vor oder nach diesem Datum im Rahmen einschlägiger, vor diesem Datum in Kraft getretener Vereinbarungen ausgegebenen Schuldtiteln, die Gegenstand einer wesentlichen Änderung sind.

1. Przegląd

,
Tytuł Regulacja

1.1 Odwołania

1.2 Zidentyfikowane wymagania

1.3 Powiązane normy

2. Zidentyfikowane wymagania

Wymagania
Źródło Wymaganie

3. Powiązane normy

Normy
Źródło Wymaganie
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE