(1) Für die Zwecke der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Abwicklungskollegiums erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Übersicht über die Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (8) der Kommission und gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission (9) von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Übersicht über diese Gruppe.