+Artikel 70 (2)
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Artikel 70 (2)
Bezeichnungen der Abwicklungsbehörden und der zuständigen Behörden, die im Rahmen der Ausarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit konsultiert wurden, insbesondere:
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a)
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Bezeichnungen der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 2014/59/EU niedergelassen sind;
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b)
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Bezeichnungen der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
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c)
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Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern der schriftlich festgelegten Modalitäten am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren;
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1. Przegląd
1.1 Odwołania
1.2 Zidentyfikowane wymagania
1.3 Powiązane normy
2. Zidentyfikowane wymagania
Wymagania
| Źródło |
Wymaganie |
3. Powiązane normy
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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