+Artikel 70 (2)

Artikel 70 (2)

Bezeichnungen der Abwicklungsbehörden und der zuständigen Behörden, die im Rahmen der Ausarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit konsultiert wurden, insbesondere:

a)

Bezeichnungen der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 2014/59/EU niedergelassen sind;

b)

Bezeichnungen der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern der schriftlich festgelegten Modalitäten am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren;

1. Pregled

,
Naslov Regulativa

1.1 Sklici

1.2 Ugotovljene zahteve

1.3 Povezani standardi

2. Ugotovljene zahteve

Zahteve
Vir Zahteva

3. Povezani standardi

Standardi
Vir Zahteva
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE