+Artikel 16 (4)

Artikel 16 (4)

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe untersagen, wenn die Beratungsdienstleistungen von Kreditgebern oder gegebenenfalls Kreditvermittlern vermarktet und für Verbraucher erbracht werden.

Wenn Mitgliedstaaten die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe nicht untersagen, knüpfen sie die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber und Kreditvermittler, die Beratungsdienstleistungen erbringen, an die nachstehenden Bedingungen:

a) 

Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler beziehen eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen ein; und

b) 

Kreditvermittler erhalten für diese Beratungsdienstleistungen keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern.

Unterabsatz 2 Buchstabe b gilt nur, wenn die Zahl der einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt keine Mehrheit darstellt.

Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler strengere Anforderungen festlegen.

1. Przegląd

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Tytuł Regulacja

1.1 Odwołania

1.2 Zidentyfikowane wymagania

1.3 Powiązane normy

2. Zidentyfikowane wymagania

Wymagania
Źródło Wymaganie

3. Powiązane normy

Normy
Źródło Wymaganie
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

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