+Artikel 16 (4)

Artikel 16 (4)

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe untersagen, wenn die Beratungsdienstleistungen von Kreditgebern oder gegebenenfalls Kreditvermittlern vermarktet und für Verbraucher erbracht werden.

Wenn Mitgliedstaaten die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe nicht untersagen, knüpfen sie die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber und Kreditvermittler, die Beratungsdienstleistungen erbringen, an die nachstehenden Bedingungen:

a) 

Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler beziehen eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen ein; und

b) 

Kreditvermittler erhalten für diese Beratungsdienstleistungen keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern.

Unterabsatz 2 Buchstabe b gilt nur, wenn die Zahl der einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt keine Mehrheit darstellt.

Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler strengere Anforderungen festlegen.

1. Översikt

,
Rubrik Reglering

1.1 Referenser

1.2 Identifierade krav

1.3 Relaterade standarder

2. Identifierade krav

Krav
Källa Krav

3. Relaterade standarder

Standarder
Källa Krav
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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