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+Artikel 99 (3) |
Artikel 99 (3)Falls dies im Rahmen vom Artikel 97 angemessen ist, werden bei Bedarf insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen:
a)
Erhöhung der Zahl oder Häufigkeit der Inspektionen bei dem Institut,
b)
dauerhafte Anwesenheit der zuständigen Behörde bei dem Institut,
c)
zusätzliche oder häufigere Meldungen seitens des Instituts,
d)
zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen, der strategischen oder der Geschäftspläne des Instituts,
e)
themenbezogene Prüfungen, bei denen spezielle Risiken, deren Eintritt wahrscheinlich ist, überwacht werden. 1. Przegląd
1.1 Odwołania1.2 Zidentyfikowane wymagania1.3 Powiązane normy2. Zidentyfikowane wymagania
3. Powiązane normy
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