+Artikel 99 (3)

Artikel 99 (3)

Falls dies im Rahmen vom Artikel 97 angemessen ist, werden bei Bedarf insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen:

a) 

Erhöhung der Zahl oder Häufigkeit der Inspektionen bei dem Institut,

b) 

dauerhafte Anwesenheit der zuständigen Behörde bei dem Institut,

c) 

zusätzliche oder häufigere Meldungen seitens des Instituts,

d) 

zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen, der strategischen oder der Geschäftspläne des Instituts,

e) 

themenbezogene Prüfungen, bei denen spezielle Risiken, deren Eintritt wahrscheinlich ist, überwacht werden.

1. Prezentare generală

,
Titlu Reglementare

1.1 Referințe

1.2 Cerințe identificate

1.3 Standarde asociate

2. Cerințe identificate

Cerințe
Sursă Cerință

3. Standarde asociate

Standarde
Sursă Cerință
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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