+RICHTLINIE 98/70/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates
---+Artikel 1 Anwendungsbereich
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Ottokraftstoff
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
------+Article 3 5.
------+Article 3 6.
---+Artikel 4 Dieselkraftstoff
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
---+Artikel 5 Freier Verkehr
---+Artikel 6 Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die strengeren umweltbezogenen Spezifikationen unterliegen
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
------+Article 6 5.
------+Article 6 6.
---+Artikel 7 Änderungen bei der Versorgung mit Rohöl
---+Artikel 8 Überwachung und Berichterstattung
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
---+Artikel 8a Metallische Zusätze
------+Article 8a 1.
------+Article 8a 2.
------+Article 8a 3.
------+Article 8a 4.
------+Article 8a 5.
------+Article 8a 6.
---+Artikel 9 Berichterstattung
---+Artikel 9a Sanktionen
---+Artikel 10 Verfahren für die Anpassung der zulässigen Analysemethoden und zulässigen Dampfdruckabweichungen
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
---+Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 10a 1.
------+Article 10a 2.
------+Article 10a 3.
------+Article 10a 4.
------+Article 10a 5.
---+Artikel 11 Ausschussverfahren
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
---+Artikel 12 Aufhebung bzw. Änderung bestehender Richtlinien über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
---+Artikel 13 Umsetzung in einzelstaatliche Rechtsvorschriften
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
---+Artikel 15 Inkrafttreten der Richtlinie
---+Artikel 16 Adressaten
---+ANHANG I UMWELTBEZOGENE SPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT FREMDZÜNDUNGSMOTOR
---+ANHANG II UMWELTBEZOGENE SPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOR
---+ANHANG III
English - European Union - Environment -

RICHTLINIE 98/70/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates

RICHTLINIE 98/70/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Oktober 1998

über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Anwendungsbereich

Artikel 1

Anwendungsbereich

In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe sowie für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht auf See befindliche Sportboote auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Ottokraftstoff“ jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 2710 11 41 , 2710 11 45 , 2710 11 49 , 2710 11 51 und 2710 11 59  ( 1 ) fällt;

2. 

„Dieselkraftstoffe“ Gasöle, die unter den KN-Code 2710 19 41  (1)  fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinien 70/220/EWG und 88/77/EWG verwendet werden;

▼M4

3. 

„Gasöle, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote bestimmt sind“ jeglichen aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoff, der unter die KN-Codes 2710 19 41 und 2710 19 45  ( 2 ) fällt und für den Betrieb der in den Richtlinien 94/25/EG ( 3 ), 97/68/EG ( 4 ) und 2000/25/EG ( 5 ) genannten Kompressionszündungsmotoren bestimmt ist;

▼M2

4. 

„Gebiete in äußerster Randlage“ im Falle Frankreichs die französischen überseeischen Departements, im Fall Portugals die Azoren und Madeira und im Fall Spaniens die Kanarischen Inseln;

▼M4

5. 

„Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer“ Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Lettland, Litauen, Schweden und das Vereinigte Königreich;

6. 

„Lebenszyklustreibhausgasemissionen“ sämtliche CO2-, CH4- und N2O-Nettoemissionen, die dem Kraftstoff (einschließlich aller beigemischten Bestandteile) oder dem Energieträger zugeordnet werden können. Dies umfasst alle relevanten Phasen von der Gewinnung, dem Anbau, einschließlich Landnutzungsänderungen, dem Transport und dem Vertrieb bis zur Verarbeitung und Verbrennung, unabhängig vom Ort, an dem diese Emissionen auftreten;

7. 

„Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit“ die Gesamtmasse der kraftstoff- oder energieträgerbedingten Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalent, geteilt durch den Gesamtenergiegehalt des Kraftstoffs oder des Energieträgers (für Kraftstoffe ausgedrückt als unterer Heizwert);

▼M9

8. 

„Anbieter“„Kraftstoffanbieter“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );

9. 

„Biokraftstoffe“„Biokraftstoffe“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

▼M7

10. 

„im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die im Verkehrssektor verwendet werden;

11. 

„Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen;

12. 

„Biokraftstoffe, bei denen ein niedriges Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht,“ Biokraftstoffe, deren Rohstoffe im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Herstellung von Biokraftstoffen reduzieren, und mit den in Artikel 7b aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe im Einklang stehen;

13. 

„Reststoff aus der Verarbeitung“ einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;

14. 

„Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft“ Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung.

▼M4 —————

Artikel 3 Ottokraftstoff
Artikel 4 Dieselkraftstoff
Artikel 5 Freier Verkehr

Artikel 5

Freier Verkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen […] das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, weder untersagen noch beschränken noch verhindern.

Artikel 6 Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die strengeren umweltbezogenen Spezifikationen unterliegen
Artikel 7 Änderungen bei der Versorgung mit Rohöl

Artikel 7

Änderungen bei der Versorgung mit Rohöl

Haben die Raffinerien in einem Mitgliedstaat infolge einer plötzlichen Änderung der Versorgung mit Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die auf außergewöhnliche Ereignisse zurückgeht, Schwierigkeiten, die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Kraftstoffspezifikationen einzuhalten, so setzt der Mitgliedstaat die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission kann nach Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten in dem betreffenden Mitgliedstaat höhere Grenzwerte für eine oder mehrere Kraftstoffkomponenten zulassen.

Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten ihre Entscheidung bekannt und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat.

Jeder Mitgliedstaat kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

Der Rat kann binnen eines Monats nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung treffen.

Artikel 8 Überwachung und Berichterstattung
Artikel 8a Metallische Zusätze
Artikel 9 Berichterstattung

Artikel 9

Berichterstattung

(1)  

Spätestens zum 31. Dezember 2012 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für Änderungen dieser Richtlinie vor. Der Bericht behandelt insbesondere:

a) 

die Nutzung und Entwicklung der Kraftfahrzeugtechnologie und dabei insbesondere auch die Frage der Machbarkeit einer Anhebung der zulässigen Obergrenze für den Biokraftstoffanteil in Otto- und Dieselkraftstoffen, sowie die Notwendigkeit einer Überprüfung des in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Zeitpunkts;

b) 

die Gemeinschaftspolitik zu CO2-Emissionen von Fahrzeugen im Straßenverkehr;

c) 

die Möglichkeit, die Anforderungen der Anlage II und insbesondere den Grenzwert für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe auf mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote anzuwenden;

d) 

die verstärkte Verwendung von Detergenzien in Kraftstoffen;

e) 

die Verwendung metallischer Zusätze mit Ausnahme von MMT in Kraftstoffen;

f) 

die Gesamtmenge der in Otto- und Dieselkraftstoffen verwendeten Bestandteile unter Berücksichtigung des Umweltrechts der Gemeinschaft, einschließlich der Ziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( 7 ) und ihrer Tochterrichtlinien;

▼M9 —————

▼M4

j) 

eine aktualisierte Kosten-Nutzen-Analyse und eine Analyse der Auswirkungen einer Senkung des maximal zulässigen Dampfdrucks von Kraftstoffen in der Sommerperiode auf unter 60 kPa.

▼M9 —————

Artikel 9a Sanktionen

Artikel 9a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 10 Verfahren für die Anpassung der zulässigen Analysemethoden und zulässigen Dampfdruckabweichungen
Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Ausschussverfahren
Artikel 12 Aufhebung bzw. Änderung bestehender Richtlinien über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen
Artikel 13 Umsetzung in einzelstaatliche Rechtsvorschriften
Artikel 15 Inkrafttreten der Richtlinie

Artikel 15

Inkrafttreten der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 16 Adressaten

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ANHANG I UMWELTBEZOGENE SPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT FREMDZÜNDUNGSMOTOR




ANHANG I

UMWELTBEZOGENE SPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT FREMDZÜNDUNGSMOTOR

Typ: Ottokraftstoff



Parameter (1)

Einheit

Grenzwerte (2)

Minimum

Maximum

Research-Oktanzahl

 

95 (3)

—

Motor-Oktanzahl

 

85

—

Dampfdruck, Sommerperiode (4)

kPa

—

60,0 (5)

Siedeverlauf:

 

 

 

— verdampft bei 100 °C

% v/v

46,0

—

— verdampft bei 150 °C

% v/v

75,0

—

Analyse der Kohlenwasserstoffe:

 

 

 

— Olefine

% v/v

—

18,0

— Aromaten

% v/v

—

35,0

— Benzol

% v/v

—

1,0

Sauerstoffgehalt

% m/m

 

3,7

Sauerstoffhaltige Komponenten

 

 

 

— Methanol

% v/v

 

3,0

— Ethanol (Stabilisierungsmittel können notwendig sein)

% v/v

 

10,0

— Isopropylalkohol

% v/v

—

12,0

— Tertiärer Butylalkohol

% v/v

—

15,0

— Isobutylalkohol

% v/v

—

15,0

— Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten

% v/v

—

22,0

— Sonstige sauerstoffhaltige Komponenten (6)

% v/v

—

15,0

Schwefelgehalt

mg/kg

—

10,0

Bleigehalt

g/l

—

0,005

►M9  (1)   

Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012+A1:2017 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.

 ◄
►M9  (2)   

Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 „Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.

 ◄
(3)   

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass herkömmlicher unverbleiter Ottokraftstoff mit einer minimalen Motoroktanzahl (MOZ) von 81 und einer minimalen Research-Oktanzahl (ROZ) von 91 weiterhin in Verkehr gebracht wird.

(4)   

Die Sommerperiode beginnt spätestens am 1. Mai und endet nicht vor dem 30. September. In Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer beginnt die Sommerperiode spätestens am 1. Juni und endet nicht vor dem 31. August.

(5)   

Im Fall von Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer, für die gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 eine Ausnahme gilt, darf der Dampfdruck 70,0 kPa nicht überschreiten. Im Fall von Mitgliedstaaten, für die gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 eine Ausnahme für Ottokraftstoff, der Ethanol enthält, gilt, darf der zulässige Dampfdruck die Summe aus 60 kPa und der in Anhang III genannten Dampfdruckabweichung nicht übersteigen.

►M9  (6)   

Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 +A1:2017 angegeben.

 ◄
ANHANG II UMWELTBEZOGENE SPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOR




ANHANG II

UMWELTBEZOGENE SPEZIFIKATIONEN FÜR HANDELSÜBLICHE KRAFTSTOFFE ZUR VERWENDUNG IN FAHRZEUGEN MIT KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOR

Typ: Diesel



Parameter (1)

Einheit

Grenzwerte (2)

Minimum

Maximum

Cetanzahl

 

51,0

—

Dichte bei 15 °C

kg/m (3)

—

845,0

Siedeverlauf:

 

 

 

— 95 Vol % rückgewonnen bei:

°C

—

360,0

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% m/m

—

8,0

Schwefelgehalt

mg/kg

—

10,0

FAME-Gehalt — EN 14078

% v/v

—

►M9  10,0 ◄  (3)

►M9  (1)   

Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013+A1:2017 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2013+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.

 ◄
►M9  (2)   

Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 „Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.

 ◄
(3)   

FAME erfüllt die Anforderungen der Norm EN 14214.

ANHANG III




ANHANG III



FÜR OTTOKRAFTSTOFFGEMISCHE MIT BIOETHANOL MAXIMAL ZULÄSSIGE DAMPFDRUCKABWEICHUNG

Bioethanolgehalt (Vol %)

Maximal zulässige Dampfdruckabweichung (kPa) (1)

0

0

1

3,7

2

6,0

3

7,2

4

7,8

5

8,0

6

8,0

7

7,9

8

7,9

9

7,8

10

7,8

(1)   

Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259:2006 „Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ISO 4259:2006 beschriebenen Kriterien ausgewertet.

Die zulässige Dampfdruckabweichung für einen Bioethanolgehalt zwischen den aufgeführten Werten wird durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge