+HGB § 605 Einjährige Verjährungsfrist
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HGB § 605 Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: - 1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; - 2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; - 3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; - 4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
1. Visão geral
1.1 Referências
1.2 Requisitos identificados
1.3 Normas relacionadas
2. Requisitos identificados
Requisitos
| Fonte |
Requisito |
3. Normas relacionadas
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