+Artikel 69 2

Artikel 69 2

(2)   Der Austausch betrifft Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe und erleichtert die Ermittlung potenzieller wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen des Unionsmutterunternehmens. Zu diesem Zweck unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen über ihre eigene Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe und berücksichtigt die Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums.

1. Prezentare generală

,
Titlu Reglementare

1.1 Referințe

1.2 Cerințe identificate

1.3 Standarde asociate

2. Cerințe identificate

Cerințe
Sursă Cerință

3. Standarde asociate

Standarde
Sursă Cerință
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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