+Artikel 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen
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Artikel 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen

1. Prezentare generală

,
Titlu Reglementare
Artikel 9 (1)

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) 

Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) 

Hotelunterbringung, falls

— 
ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
— 
ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) 

Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Artikel 9 (2)
Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.
Artikel 9 (3)
Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

1.1 Referințe

1.2 Cerințe identificate

1.3 Standarde asociate

2. Cerințe identificate

Cerințe
Sursă Cerință

3. Standarde asociate

Standarde
Sursă Cerință
  • Builddate: 17.02.2005 00:00:00 -Doknr: CELEX:32004R0261
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE