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+Artikel 9 (1) |
Artikel 9 (1)Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a)
Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b)
Hotelunterbringung, falls
—
ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
—
ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c)
Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). 1. Prezentare generală
1.1 Referințe1.2 Cerințe identificate1.3 Standarde asociate2. Cerințe identificate
3. Standarde asociate
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