+DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/565 DER KOMMISSION vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
---------+Article 1 1.
---------+Article 1 2.
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
------+Artikel 3 Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---------+Article 3 3.
------+Artikel 4
------+Artikel 5
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
---------+Article 5 4.
---------+Article 5 5.
---------+Article 5 6.
---------+Article 5 7.
------+Artikel 6
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
---------+Article 6 3.
------+Artikel 7
---------+Article 7 1.
---------+Article 7 2.
---------+Article 7 3.
---------+Article 7 4.
------+Artikel 8
------+Artikel 9
------+Artikel 10 Merkmale sonstiger Derivatkontrakte in Bezug auf Währungen
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
---------+Article 10 3.
---------+Article 10 4.
------+Artikel 11
------+Artikel 12
------+Artikel 13
------+Artikel 14
------+Artikel 15
------+Artikel 16
------+Artikel 16a Beteiligung an Zusammenführungssystemen
------+Artikel 17
------+Artikel 18
------+Artikel 19
---------+Article 19 1.
---------+Article 19 2.
---------+Article 19 3.
---------+Article 19 4.
---------+Article 19 5.
------+Artikel 20
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
---+KAPITEL II ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
------+SECTION 1 Organisation
---------+Artikel 21
------------+Article 21 1.
------------+Article 21 2.
------------+Article 21 3.
------------+Article 21 4.
------------+Article 21 5.
---------+Artikel 22
------------+Article 22 1.
------------+Article 22 2.
------------+Article 22 3.
------------+Article 22 4.
---------+Artikel 23
------------+Article 23 1.
------------+Article 23 2.
---------+Artikel 24
---------+Artikel 25
------------+Article 25 1.
------------+Article 25 2.
------------+Article 25 3.
------------+Article 25 4.
---------+Artikel 26
------------+Article 26 1.
------------+Article 26 2.
------------+Article 26 3.
------------+Article 26 4.
------------+Article 26 5.
------------+Article 26 6.
------------+Article 26 7.
---------+Artikel 27
------------+Article 27 1.
------------+Article 27 2.
------------+Article 27 3.
------------+Article 27 4.
---------+Artikel 28
---------+Artikel 29
------------+Article 29 1.
------------+Article 29 2.
------------+Article 29 3.
------------+Article 29 4.
------------+Article 29 5.
------------+Article 29 6.
------+SECTION 2 Outsourcing
---------+Artikel 30
------------+Article 30 1.
------------+Article 30 2.
---------+Artikel 31
------------+Article 31 1.
------------+Article 31 2.
------------+Article 31 3.
------------+Article 31 4.
------------+Article 31 5.
---------+Artikel 32
------------+Article 32 1.
------------+Article 32 2.
------------+Article 32 3.
------+SECTION 3 Conflicts of interest
---------+Artikel 33
---------+Artikel 34
------------+Article 34 1.
------------+Article 34 2.
------------+Article 34 3.
------------+Article 34 4.
------------+Article 34 5.
---------+Artikel 35
---------+Artikel 36
------------+Article 36 1.
------------+Article 36 2.
---------+Artikel 37
------------+Article 37 1.
------------+Article 37 2.
------------+Article 37 3.
---------+Artikel 38
------------+Article 38 1.
------------+Article 38 2.
------------+Article 38 3.
---------+Artikel 39
------------+Article 39 1.
------------+Article 39 2.
---------+Artikel 40
------------+Article 40 1.
------------+Article 40 2.
------------+Article 40 3.
------------+Article 40 4.
------------+Article 40 5.
---------+Artikel 41
------------+Article 41 1.
------------+Article 41 2.
------------+Article 41 3.
------------+Article 41 4.
---------+Artikel 42
------------+Article 42 1.
------------+Article 42 2.
------------+Article 42 3.
---------+Artikel 43
---+KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN
------+SECTION 1 Information to clients and potential clients
---------+Artikel 44
------------+Article 44 1.
------------+Article 44 2.
------------+Article 44 3.
------------+Article 44 4.
------------+Article 44 5.
------------+Article 44 6.
------------+Article 44 7.
------------+Article 44 8.
---------+Artikel 45
------------+Article 45 1.
------------+Article 45 2.
------------+Article 45 3.
---------+Artikel 46
------------+Article 46 1.
------------+Article 46 2.
------------+Article 46 3.
------------+Article 46 4.
------------+Article 46 5.
------------+Article 46 6.
---------+Artikel 47
------------+Article 47 1.
------------+Article 47 2.
------------+Article 47 3.
---------+Artikel 48
------------+Article 48 1.
------------+Article 48 2.
------------+Article 48 3.
------------+Article 48 4.
------------+Article 48 5.
---------+Artikel 49
------------+Article 49 1.
------------+Article 49 2.
------------+Article 49 3.
------------+Article 49 4.
------------+Article 49 5.
------------+Article 49 6.
------------+Article 49 7.
---------+Artikel 50
------------+Article 50 1.
------------+Article 50 2.
------------+Article 50 3.
------------+Article 50 4.
------------+Article 50 5.
------------+Article 50 6.
------------+Article 50 7.
------------+Article 50 8.
------------+Article 50 9.
------------+Article 50 10.
---------+Artikel 51
------+SECTION 2 Investment advice
---------+Artikel 52
------------+Article 52 1.
------------+Article 52 2.
------------+Article 52 3.
------------+Article 52 4.
------------+Article 52 5.
---------+Artikel 53
------------+Article 53 1.
------------+Article 53 2.
------------+Article 53 3.
------+SECTION 3 Assessment of suitability and appropriateness
---------+Artikel 54
------------+Article 54 1.
------------+Article 54 2.
------------+Article 54 3.
------------+Article 54 4.
------------+Article 54 5.
------------+Article 54 6.
------------+Article 54 7.
------------+Article 54 8.
------------+Article 54 9.
------------+Article 54 10.
------------+Article 54 11.
------------+Article 54 12.
------------+Article 54 13.
---------+Artikel 55
------------+Article 55 1.
------------+Article 55 2.
------------+Article 55 3.
---------+Artikel 56
------------+Article 56 1.
------------+Article 56 2.
---------+Artikel 57
---------+Artikel 58
------+SECTION 4 Reporting to clients
---------+Artikel 59
------------+Article 59 1.
------------+Article 59 2.
------------+Article 59 3.
------------+Article 59 4.
------------+Article 59 5.
---------+Artikel 60
------------+Article 60 1.
------------+Article 60 2.
------------+Article 60 3.
------------+Article 60 4.
---------+Artikel 61
---------+Artikel 62
------------+Article 62 1.
------------+Article 62 2.
---------+Artikel 63
------------+Article 63 1.
------------+Article 63 2.
------------+Article 63 3.
------+SECTION 5 Best execution
---------+Artikel 64
------------+Article 64 1.
------------+Article 64 2.
------------+Article 64 3.
------------+Article 64 4.
---------+Artikel 65
------------+Article 65 1.
------------+Article 65 2.
------------+Article 65 3.
------------+Article 65 4.
------------+Article 65 5.
------------+Article 65 6.
------------+Article 65 7.
------------+Article 65 8.
---------+Artikel 66
------------+Article 66 1.
------------+Article 66 2.
------------+Article 66 3.
------------+Article 66 4.
------------+Article 66 5.
------------+Article 66 6.
------------+Article 66 7.
------------+Article 66 8.
------------+Article 66 9.
------+SECTION 6 Client order handling
---------+Artikel 67
------------+Article 67 1.
------------+Article 67 2.
------------+Article 67 3.
---------+Artikel 68
------------+Article 68 1.
------------+Article 68 2.
---------+Artikel 69
------------+Article 69 1.
------------+Article 69 2.
------------+Article 69 3.
---------+Artikel 70
------------+Article 70 1.
------------+Article 70 2.
------+SECTION 7 Eligible counterparties
---------+Artikel 71
------------+Article 71 1.
------------+Article 71 2.
------------+Article 71 3.
------------+Article 71 4.
------------+Article 71 5.
------+SECTION 8 Record-keeping
---------+Artikel 72
------------+Article 72 1.
------------+Article 72 2.
------------+Article 72 3.
---------+Artikel 73
---------+Artikel 74
---------+Artikel 75
---------+Artikel 76
------------+Article 76 1.
------------+Article 76 2.
------------+Article 76 3.
------------+Article 76 4.
------------+Article 76 5.
------------+Article 76 6.
------------+Article 76 7.
------------+Article 76 8.
------------+Article 76 9.
------------+Article 76 10.
------------+Article 76 11.
------+SECTION 9 SME growth markets
---------+Artikel 77
------------+Article 77 1.
------------+Article 77 2.
---------+Artikel 78
------------+Article 78 1.
------------+Article 78 2.
---------+Artikel 79
------------+Article 79 1.
------------+Article 79 2.
---+KAPITEL IV BETRIEBLICHE VERPFLICHTUNGEN FÜR HANDELSPLÄTZE
------+Artikel 80
---------+Article 80 1.
---------+Article 80 2.
---------+Article 80 3.
------+Artikel 81
---------+Article 81 1.
---------+Article 81 2.
------+Artikel 82
---------+Article 82 1.
---------+Article 82 2.
---------+Article 82 3.
---+KAPITEL V POSITIONSMELDUNGEN BEI WARENDERIVATEN
------+Artikel 83
---------+Article 83 1.
---------+Article 83 2.
---------+Article 83 3.
---------+Article 83 4.
---------+Article 83 5.
---+KAPITEL VI DATENLIEFERPFLICHTEN FÜR DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTLEISTER
------+Artikel 84
---------+Article 84 1.
---------+Article 84 2.
------+Artikel 85
---------+Article 85 1.
---------+Article 85 2.
------+Artikel 86
---------+Article 86 1.
---------+Article 86 2.
---------+Article 86 3.
------+Artikel 87
---------+Article 87 1.
---------+Article 87 2.
---------+Article 87 3.
------+Artikel 88
---------+Article 88 1.
---------+Article 88 2.
------+Artikel 89
---------+Article 89 1.
---------+Article 89 2.
---+KAPITEL VII ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 90
---------+Article 90 1.
---------+Article 90 2.
---+KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 91 Inkrafttreten und Anwendung
---+ANHANG I Aufzeichnungen
---+ANHANG II
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
English - European Union - Financial Industry - Capital Markets -

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/565 DER KOMMISSION vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/565 DER KOMMISSION

vom 25. April 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN KAPITEL II ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN
KAPITEL IV BETRIEBLICHE VERPFLICHTUNGEN FÜR HANDELSPLÄTZE KAPITEL IV BETRIEBLICHE VERPFLICHTUNGEN FÜR HANDELSPLÄTZE
KAPITEL V POSITIONSMELDUNGEN BEI WARENDERIVATEN KAPITEL V POSITIONSMELDUNGEN BEI WARENDERIVATEN
KAPITEL VI DATENLIEFERPFLICHTEN FÜR DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTLEISTER KAPITEL VI DATENLIEFERPFLICHTEN FÜR DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTLEISTER
KAPITEL VII ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL VII ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG I Aufzeichnungen

ANHANG I

Aufzeichnungen


Liste der Aufzeichnungen, die abhängig von der Art ihrer Tätigkeiten von Wertpapierfirmen aufbewahrt werden müssen

Art der Verpflichtung

Art der Aufzeichnung

Zusammenfassung des Inhalts

Rechtlicher Bezug

Kundeneinschätzung

 

Informationen für Kunden

Inhalt nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 44 bis 51 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 44 bis 51 dieser Verordnung

 

Kundenverträge

Aufzeichnungen nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 58 dieser Verordnung

 

Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit

Inhalt nach Maßgabe des Artikels 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 54, 55 und 60 dieser Verordnung

Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 54, 55 und 56 dieser Verordnung

Auftragsabwicklung

 

Bearbeitung von Kundenaufträgen — zusammengelegte Geschäfte

Aufzeichnungen nach Maßgabe der Artikel 67 bis 70 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 67 bis 70 dieser Verordnung

 

Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 69 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 69 dieser Verordnung

Kundenaufträge und -geschäfte

 

Aufzeichnung von Kundenaufträgen oder Handelsentscheidung

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 74 dieser Verordnung

Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 74 dieser Verordnung

 

Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 75 dieser Verordnung

Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 75 dieser Verordnung

Berichtspflichten gegenüber den Kunden

 

Verpflichtungen hinsichtlich der den Kunden zur Verfügung gestellten Dienstleistungen

Inhalte nach Maßgabe der Artikel 59 bis 63 dieser Verordnung

Artikel 24 Absätze 1 und 6 und Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 59 bis 63 dieser Verordnung

Schutz des Kundenvermögens

 

Finanzinstrumente des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission

Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

 

Gelder des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

 

Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 5 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

Artikel 16 Absätze 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 5 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

Kommunikation mit Kunden

 

Informationen über Kosten und Nebenkosten

Inhalte nach Maßgabe des Artikels 50 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 50 dieser Verordnung

 

Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen, Finanzinstrumente und Schutz des Kundenvermögens

Inhalt nach Maßgabe der Artikel 47, 48 und 49 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 47, 48 und 49 dieser Verordnung

 

Informationen für Kunden

Kommunikationsaufzeichnungen

Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 46 dieser Verordnung

 

Marketingmitteilungen (außer in mündlicher Form)

Jegliche von der Wertpapierfirma ausgehende Marketingmitteilung (außer in mündlicher Form) nach Maßgabe der Artikel 44 und 46 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 44 und 46 dieser Verordnung

 

Anlageberatung für Kleinanleger

i) Der Umstand, die Zeit und das Datum, an dem die Anlageberatung erbracht wurde und ii) das empfohlene Finanzinstrument iii) die dem Kunden zur Verfügung gestellte Geeignetheitserklärung

Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 54 dieser Verordnung

 

Finanzanalysen

Jedes von der Wertpapierfirma ausgestellte Element von Finanzanalysen auf einem dauerhaften Datenträger

Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 36 und 37 dieser Verordnung

Organisatorische Anforderungen

 

Die Geschäfts- und interne Organisation der Firma

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung

Artikel 16 Absätze 2 bis10 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung

 

Compliance-Berichte

Jeder Compliance-Bericht an die Geschäftsleitung

Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung

 

Aufzeichnung über Interessenkonflikte

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 35 dieser Verordnung

Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 35 dieser Verordnung

 

Anreize

Übermittlung der Informationen an Kunden nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 11, 12 und 13 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

 

Berichte zum Risikomanagement

Jeder Bericht zum Risikomanagement an die Führungsebene

Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung

 

Innenrevisionsberichte

Jeder Innenrevisionsbericht an die Führungsebene

Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung

 

Aufzeichnungen zur Bearbeitung von Beschwerden

Jede Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen zur Bearbeitung der Beschwerde

Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 26 dieser Verordnung

 

Aufzeichnungen von persönlichen Geschäften

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung

Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung

▼B

ANHANG II

ANHANG II

Kosten und Gebühren

Festgestellte Kosten, die einen Teil der den Kunden mitzuteilenden Kosten bilden sollen ( 16 )


Tabelle 1 — Alle Kosten und Nebenkosten, die für die Wertpapierdienstleistung(en) und/oder Nebendienstleistungen, die für den Kunden erbracht wurden, in Rechnung gestellt wurden und einen Teil des mitzuteilenden Betrags bilden sollen

Mitzuteilende Kostenpunkte

Beispiele:

Einmalige Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung

Alle Kosten und Gebühren, die der Wertpapierfirma am Anfang und am Ende der erbrachten Wertpapierdienstleistung gezahlt wurden.

Depotgebühr, Kündigungsgebühr und Umstellungskosten (1).

Fortlaufende Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung

Alle fortlaufenden Kosten und Gebühren, die der Wertpapierfirma hinsichtlich der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen gezahlt werden.

Verwaltungsgebühren, Beratungshonorar, Depotgebühren.

Alle Kosten im Zusammenhang mit Geschäften, die im Zuge der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung eingeleitet wurden

Alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Geschäften, die von der Wertpapierfirma oder anderen Parteien ausgeführt wurden.

Maklerprovisionen (2), an den Vermögensverwalter gezahlte Bei- und Austrittsgebühren, Plattformgebühren, Aufschläge (im Transaktionspreis enthalten), Stempelsteuer, Transaktionssteuer und Wechselgebühren.

Alle Kosten im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen

Alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen, die in den oben genannten Kosten nicht enthalten sind.

Forschungskosten.

Verwahrungsgebühren.

Nebenkosten.

 

Leistungsprämien

(1)   

Die Umstellungskosten sind als Kosten (falls zutreffend) zu verstehen, die den Anlegern entstehen wenn sie von einer Wertpapierfirma zu einer anderen Wertpapierfirma wechseln.

(2)   

Maklerprovisionen sind als Kosten zu verstehen, die von Wertpapierfirmen für die Ausführung von Aufträgen in Rechnung gestellt werden.


Tabelle 2 — Alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, welches einen Teil des mitzuteilenden Betrages bilden soll

Mitzuteilende Kostenpunkte

Beispiele:

Einmalige Kosten

Alle Kosten und Gebühren (im Preis des Finanzinstruments enthalten oder zusätzlich zu dessen Preis), die dem Produktlieferanten zu Anfang oder am Ende der Investition in das Finanzinstrument gezahlt werden.

Vorläufige Verwaltungsgebühren, Strukturierungsbeiträge (1), Vertriebsgebühr.

Fortlaufende Kosten

Alle fortlaufenden Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung des Finanzprodukts, die während der Investition in das Finanzinstrument vom Wert des Finanzinstruments abgezogen werden.

Verwaltungsgebühren, Dienstleistungskosten, Tauschgebühren, Kosten und Steuern für Wertpapierleihe, Finanzierungskosten.

Alle Kosten im Zusammenhang mit den Geschäften

Alle Kosten und Gebühren, die infolge von Erwerb und Veräußerung von Anlagen entstehen.

Maklerprovisionen, vom Fonds gezahlte Bei- und Austrittsgebühren, im Transaktionspreis enthaltene Aufschläge, Stempelsteuer, Transaktionssteuer und Wechselgebühren.

Nebenkosten.

 

Leistungsprämien

(1)   

Strukturierungsbeiträge sind als Gebühren zu verstehen, die von Herstellern strukturierter Wertpapierprodukte für das Strukturieren der Produkte in Rechnung gestellt werden. Diese können ein breiteres Spektrum an Dienstleistungen des Herstellers abdecken.

ANHANG III

ANHANG III

Verpflichtung von Betreibern von Handelsplätzen, ihre zuständigen nationalen Behörden unverzüglich zu informieren

ABSCHNITT A

Signale, die auf erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen eines Handelsplatzes oder ordnungswidrige Handelsbedingungen oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument hinweisen können

Erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen eines Handelsplatzes

1. Marktteilnehmer verstoßen gegen die Bestimmungen des Handelsplatzes, die darauf abzielen die Integrität des Markts, das ordnungsgemäße Funktionieren des Markts oder die wesentlichen Interessen anderer Marktteilnehmer zu schützen; und

2. Ein Handelsplatz erachtet, dass ein Verstoß von ausreichender Schwere oder Wirkung ist, um die Erwägung von Disziplinarmaßnahmen zu rechtfertigen.

Ordnungswidrige Handelsbedingungen

3. Der Preisfindungsprozess wird über einen längeren Zeitraum störend beeinflusst;

4. Die Kapazitäten der Handelssysteme wurden erreicht oder überschritten;

5. Wertpapierhändler/Liquiditätsgeber behaupten wiederholt, dass Fehlabschlüsse („Mistrades“) vorliegen; oder

6. Zusammenbruch oder Ausfall wichtiger Mechanismen nach Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen, die darauf ausgelegt sind, den Handelsplatz gegen die Risiken algorithmischen Handels zu schützen.

Systemstörungen

7. Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems für den Marktzugang, die/der zur Folge hat, dass Teilnehmer die Möglichkeit verlieren Aufträge zu erteilen, anzupassen oder zu stornieren;

8. Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems für den Abgleich von Geschäften, die/der zur Folge hat, dass Teilnehmer die Gewissheit über den Stand von abgeschlossenen Geschäften und aktiven Aufträgen verlieren, wie auch die Nichtverfügbarkeit von für den Handel unverzichtbaren Informationen (z. B. Verbreitung von Indexwerten für den Handel von bestimmten Derivaten auf eben jenem Index);

9. Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems für die Verbreitung von Vor- und Nachhandelstransparenz und anderen relevanten Daten, die von Handelsplätzen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlicht werden;

10. Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems des Handelsplatzes zur Überwachung und Steuerung von Handelsgeschäften der Marktteilnehmer; und jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems im Bereich der anderen, miteinander verknüpften ►C1  Dienstleister, insbesondere CCP und Zentralverwahrer, ◄ die/der Auswirkungen auf das Handelssystem zur Folge hat.

ABSCHNITT B

Signale, die auf missbräuchliches Verhalten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hinweisen können

Signale für möglichen Insiderhandel oder Marktmanipulation

1. Ungewöhnliche Konzentration von Geschäften und/oder Aufträgen auf den Handel eines bestimmten Finanzinstruments mit einem Mitglied/Teilnehmer oder zwischen bestimmten Mitgliedern/Teilnehmern

2. Ungewöhnliche Wiederholung eines Geschäfts innerhalb einer kleinen Gruppe von Mitgliedern/Teilnehmern über einen bestimmten Zeitraum.

Signale für möglichen Insiderhandel

3. Ungewöhnlicher und erheblicher Handel oder Einreichung von Aufträgen zum Handel eines Finanzinstruments eines Unternehmens durch bestimmte Mitglieder/Teilnehmer vor der ►C1  Bekanntmachung von wichtigen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen ◄ oder von preissensiblen Informationen in Bezug auf das Unternehmen; Handelsaufträge/Geschäfte, die plötzliche und ungewöhnliche Veränderungen für die Menge der Aufträge/Geschäfte und/oder Preise vor öffentlichen Bekanntmachungen bezüglich des betreffenden Finanzinstruments zur Folge haben.

4. Ob von einem Martkmitglied/-teilnehmer Handelsaufträge erteilt oder Geschäfte durchgeführt werden, bevor oder unmittelbar nachdem dieses Mitglied/dieser Teilnehmer oder Personen, von denen öffentlich bekannt ist, dass sie mit diesem Mitglied/diesem Teilnehmer in Verbindung stehen, Analysen oder Wertpapierempfehlungen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, erstellen oder verbreiten.

Signale für mögliche Marktmanipulation

Die Signale, die unten in den Punkten 18 bis 23 beschrieben werden, sind besonders wichtig in einem automatisierten Handelsumfeld.

5. Erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die einen wesentlichen Teil der täglichen Menge an Geschäften mit dem jeweiligen Finanzinstrument auf dem betreffenden Handelsplatz ausmachen, insbesondere wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Preises der Finanzinstrumente führen.

6. Von einem Mitglied/Teilnehmer mit einem deutlichen Kauf- oder Verkaufsinteresse für ein Finanzinstrument erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die zu erheblichen Veränderungen des Preises des Finanzinstruments auf dem Handelsplatz führen.

7. Erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die innerhalb eines kurzen Zeitraums während des Handelstags gebündelt werden und zu einer Preisänderung führen, die anschließend umgekehrt wird.

8. Erteilte Handelsaufträge, die die Darstellung der besten Angebotspreise für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ändern, oder allgemeiner die Darstellung des den Marktteilnehmern zu Verfügung stehenden Auftragsbuches, und die vor ihrer Durchführung entfernt werden.

9. Geschäfte oder Handelsaufträge eines Markts/Teilnehmers ohne anderen ersichtlichen Grund als den der Erhöhung/Verringerung des Preises oder des Werts eines Finanzinstruments, oder einer erheblichen Auswirkung auf den Bestand oder die Nachfrage eines Finanzinstruments, und zwar nahe des Referenzpunkts während eines Handelstages, z. B. bei Eröffnung oder Ende.

10. Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments zum Referenzzeitpunkt eines Handelstages (z. B. Eröffnung, Ende, Abwicklung) im Bemühen, den Referenzpreis (z. B. Eröffnungskurs, Schlusskurs, Abrechnungskurs) zu verringern oder in bestimmter Höhe zu halten („Marking the close“).

11. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den gewichteten Durchschnittskurs des Tages, oder eines Zeitraums während des Handelstages, zu erhöhen/verringern.

12. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, einen Marktpreis zu bestimmen wenn die Liquidität des Finanzinstruments oder der Umfang des Auftragsbuches nicht dafür ausreicht, einen Preis während des Handelstages festzulegen.

13. Durchführung eines Geschäfts, das die Geld- und Briefkurse verändert, wobei die Spanne ein Faktor zur Bestimmung des Preises eines anderen Geschäfts ist, egal ob dieses auf demselben Handelsplatz vollzogen wird oder nicht.

14. Aufträge, die einen erheblichen Teil des zentralen Auftragsbuches des Handelssystems ausmachen, wenige Minuten vor der Preisbestimmungsphase der Auktion zu erteilen und diese Aufträge dann wenige Sekunden vor Einfrieren des Auftragsbuches zur Berechnung des Auktionspreises zu stornieren, sodass der theoretische Eröffnungskurs möglicherweise höher oder niedriger erscheint als er sonst sein würde.

15. Sich auf ein Geschäft oder eine Reihe von Geschäften einlassen, welche(s) auf einer öffentlichen Anzeigeeinrichtung übertragen wird/werden, um den Eindruck von lebhaften Umsätzen oder Kursbewegungen bei einem Finanzinstrument zu vermitteln („Painting the tape“).

16. Geschäfte, die infolge der gleichzeitigen oder fast gleichzeitigen Erteilung eines Kauf- und Verkaufshandelsauftrages mit nahezu gleichem Umfang und ähnlichem Preis von denselben oder von unterschiedlichen, sich dafür absprechenden, Marktmitgliedern/-teilnehmern durchgeführt wurden („Improper matched orders“).

17. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, die Schutzeinrichtungen des Markts für den Handel zu umgehen (z. B. in Bezug auf Mengenbegrenzungen; Preisobergrenzen; Parameter für die Geld-Brief-Spanne; usw.).

18. Erteilung eines Handelsauftrags oder einer Reihe von Handelsaufträgen, Durchführung von Geschäften oder einer Reihe von Geschäften, die möglicherweise einen Trend starten oder verschärfen und andere Teilnehmer dazu ermutigen, den Trend zu beschleunigen oder zu erweitern, um eine Möglichkeit zu schaffen, eine Position zu einem günstigen Preis auszubuchen/zu öffnen („Momentum ignition“).

19. Einreichen mehrerer oder großer Handelsaufträge, oftmals entfernt von einer Seite des Auftragsbuches, um auf der anderen Seite des Auftragsbuches einen Handel durchzuführen. Sobald der Handel stattgefunden hat, werden die manipulativen Aufträge entfernt („Layering and spoofing“).

20. Erteilung von kleinen Handelsaufträgen, um die Menge an versteckten Aufträgen zu ermitteln und insbesondere ►C1  um zu ermitteln, was sich in einem Dark Pool befindet („Ping order“). ◄

21. Erteilung einer großen Anzahl an Handelsaufträgen und/oder Stornierungen und/oder Aktualisierungen von Handelsaufträgen, um bei anderen Teilnehmern Unsicherheit hervorzurufen, damit sich deren Prozess verlangsamt und ihre eigene Strategie getarnt wird („Quote stuffing“).

22. Buchen von Handelsaufträgen, um die Aufmerksamkeit anderer Marktmitglieder/-teilnehmer, die traditionelle Handelstechniken verwenden („langsame Händler“), zu erregen, die im Anschluss dann zu weniger großzügigen Bedingungen revidiert werden, in der Hoffnung entgegen dem eingehenden Strom an Handelsaufträgen von „langsamem Händlern“ profitabel zu agieren („Smoking“).

23. Durchführung von Handelsaufträgen oder einer Reihe von Handelsaufträgen, um Aufträge anderer Teilnehmer zu enthüllen und im Anschluss einen Handelsauftrag zu erteilen, um aus den erhaltenen Informationen einen Vorteil zu ziehen („Phishing“).

24. Der Umfang dessen zeigt, dass, nach bestem Wissen des Betreibers eines Handelsplatzes, erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte nachweislich Positionswechsel innerhalb eines kurzen Zeitraums aufweisen, und einen wesentlichen Teil der täglichen Menge an Geschäften beim entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen Handelsplatz ausmachen, und mit erheblichen Veränderungen beim Preis des zum Handel zugelassenen oder auf dem Handelsplatz gehandelten Finanzinstruments in Verbindung gebracht werden können.

Signale für produktübergreifende Marktmanipulation, einschließlich auf verschiedenen Handelsplätzen

Die unten beschriebenen Signale sollten insbesondere vom Betreiber eines Handelsplatzes beachtet werden, wo sowohl Finanzinstrument als auch damit verbundene Finanzinstrumente für den Handel zugelassen oder gehandelt werden oder wo die oben genannten Instrumente auf mehreren Handelsplätzen gehandelt werden, die vom selben Betreiber betrieben werden.

25. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Preis eines Finanzinstruments während der Tage vor der Emission, bei vorzeitiger Tilgung oder bei Ablauf eines zugehörigen Derivats oder einer Wandelanleihe zu erhöhen/zu verringern/zu halten;

26. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Preis des zugrunde liegenden Finanzinstruments unter oder über dem Emissionskurs, oder einem anderen Element zur Bestimmung der Auszahlung (z. B. Barriere) eines zugehörigen Derivats zum Ablaufdatum, zu halten;

27. Geschäfte, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Preis des zugrunde liegenden Finanzinstruments zu ändern, sodass er den Emissionskurs, oder ein anderes Element zur Bestimmung der Auszahlung (z. B. Barriere) eines zugehörigen Derivats zum Ablaufdatum, übertrifft/nicht erreicht;

28. Geschäfte, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Abrechnungspreis eines Finanzinstruments zu ändern wenn dieser Preis als Referenz/Determinante verwendet wird, und zwar bei der Berechnung der Margenanforderungen;

29. Von einem Mitglied/Teilnehmer mit einem deutlichen Kauf- oder Verkaufsinteresse für ein Finanzinstrument erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die zu erheblichen Veränderungen des Preises des zugehörigen Derivats oder ►C1  des zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassenen Basiswerts führen; ◄

30. Durchführung von Handel oder Erteilung von Handelsaufträgen auf einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes (einschließlich Bekundungen von Interessen) mit der Absicht, den Preis eines zugehörigen Finanzinstruments auf einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb des Handelsplatzes unrechtmäßig zu beeinflussen („Cross-product manipulation“ (Handel mit einem Finanzinstrument, um den Preis eines zugehörigen Finanzinstruments auf einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb des Handelsplatzes unrechtmäßig zu positionieren)).

31. Schaffen oder Verbessern von Arbitragemöglichkeiten zwischen einem Finanzinstrument und einem anderen zugehörigen Finanzinstrument durch Beeinflussung von Referenzpreisen eines der Finanzinstrumente kann mit verschiedenen Finanzinstrumenten durchgeführt werden (wie beispielsweise Rechte/Aktien, Geldmärkte/Derivatmärkte, Optionsscheine/Aktien, …). Im Zusammenhang mit Rechtsfragen könnte dies durch Beeinflussung des (theoretischen) Eröffnungs- oder (theoretischen) Schlusskurses der Rechte erreicht werden.

ANHANG IV

ANHANG IV

ABSCHNITT 1

Führung von Aufzeichnungen über Kundenaufträge und Handelsentscheidungen

1. Name und Bezeichnung des Kunden

2. Name und Bezeichnung jeder zuständigen Person, die im Auftrag des Kunden handelt

3. Eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Händlers (Händler ID) innerhalb der Wertpapierfirma

4. Eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Algorithmus (Algo ID) innerhalb der Wertpapierfirma;

5. Kauf-/Verkauf-Indikator

6. Identifikation des Instruments

7. Stückpreis und Preisnotierung;

8. Preis

9. Preismultiplikator

10. Währung 1

11. Währung 2

12. Ausgangsmenge und Mengennotierung;

13. Gültigkeitszeitraum

14. Art des Auftrags;

15. Alle weiteren Details, Bedingungen und besonderen Anweisungen des Kunden;

16. Das Datum und die genaue Uhrzeit des Auftragseingangs oder das Datum und die genaue Uhrzeit als die Handelsentscheidung getroffen wurde. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.

ABSCHNITT 2

Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung

1. Name und Bezeichnung des Kunden;

2. Name und Bezeichnung jeder zuständigen Person, die im Auftrag des Kunden handelt

3. eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Händlers (Händler ID) innerhalb der Wertpapierfirma;

4. eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Algorithmus (Algo ID) innerhalb der Wertpapierfirma;

5. Referenznummer des Geschäfts

6. eine Bezeichnung zur Identifizierung des Auftrags (Auftrags-ID)

7. der Identifikationscode des nach Auftragseingang vom Handelsplatz zugeteilten Auftrags;

8. eine eindeutige Kennzeichnung für jede Gruppe an angesammelten Kundenaufträgen (die im Anschluss als Blockauftrag auf einem bestimmten Handelsplatz platziert werden). Diese Kennzeichnung sollte mit „aggregated_X“ bezeichnet werden, wobei X für die Anzahl an Kunden steht, deren Aufträge sich angesammelt haben.

9. der Segment-MIC des Handelsplatzes, bei welchem der Auftrag eingereicht wurde.

10. der Name und die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde

11. Bezeichnung zur Identifizierung von Verkäufer & Käufer

12. die Handelskapazität

13. eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Durchführung zuständigen Händlers (Händler ID)

14. eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Durchführung zuständigen Algorithmus (Algo ID)

15. Kauf-/Verkauf-Indikator

16. Identifikation des Instruments

17. höchster Basiswert

18. Put-/Call-Kennung

19. Emissionskurs

20. Vorauszahlung

21. Lieferart

22. Optionstyp

23. Fälligkeitsdatum

24. Stückpreis und Preisnotierung;

25. Preis

26. Preismultiplikator

27. Währung 1

28. Währung 2

29. verbleibende Menge

30. geänderte Menge

31. durchgeführte Menge

32. das Datum und der genaue Zeitpunkt des Auftragseingangs oder der Handelsentscheidung. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.

33. das Datum und der genaue Zeitpunkt jeder Nachricht, die dem Handelsplatz übermittelt wird und die er in Bezug auf jegliche Vorfälle, die den Auftrag beeinflussen, erhält. Der genau Zeitpunkt ist nach der vorgeschriebenen Methodik gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission ( 17 ) zu ermitteln.

34. das Datum und der genaue Zeitpunkt jeder Nachricht, die einer anderen Wertpapierfirma übermittelt wird und die diese in Bezug auf jegliche Vorfälle, die den Auftrag beeinflussen, erhält. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.

35. Jede Nachricht, die dem Handelsplatz übermittelt wird und die er in Bezug die auf von der Wertpapierfirma erteilten Aufträge erhält;

36. Alle weiteren Einzelheiten und Bedingungen, die einer anderen Wertpapierfirma übermittelt wurden und die diese in Bezug auf den Auftrag erhielt.

37. Jegliche Abläufe eines erteilten Auftrags, um die Chronologie eines jeden, diesen beeinflussenden Ereignisses nachzuvollziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Änderungen, Stornierungen und Durchführungen;

38. Hinweissignal für Leerverkauf

39. Hinweissignal für SSR-Befreiung;

40. Hinweissignal für Verzichtserklärung


( 1 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)

( 3 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

( 4 ) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

( 5 ) Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

►C1  ( 6 ) Richtlinie 2004/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). ◄

( 7 ) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

( 9 ) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 11 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

( 12 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 13 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

( 14 ) Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1).

( 15 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (siehe Seite 142 dieses Amtsblatts).

( 16 ) Es sollte beachtet werden, dass bestimmte Kostenpunkte in beiden Tabellen erscheinen, aber nicht doppelt vorhanden sind, da sie sich jeweils auf die Kosten des Produkts und die Kosten der Dienstleistung beziehen. Beispiele dafür sind Verwaltungsgebühren (in Tabelle 1 bezieht sich dies auf Verwaltungsgebühren, die von einer Wertpapierfirma, die ihren Kunden Portfoliomanagement als Dienstleistung anbietet, berechnet wird, während es sich in Tabelle 2 auf Verwaltungsgebühren bezieht, die ein Vermögensverwalter seinen Anlegern berechnet) und Maklerprovisionen (in Tabelle 1 wird sich hierbei auf Provisionen bezogen, die einer Wertpapierfirma entstehen wenn diese im Auftrag ihrer Kunden handelt, während sich Tabelle 2 auf Provisionen bezieht, die von Wertpapierfonds gezahlt werden wenn im Auftrag des Fonds gehandelt wird).

( 17 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung