+Artikel 43 1

Artikel 43 1

(1)   Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU gilt eine besicherte Verbindlichkeit als nicht ausgenommen, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem sie entsteht,

a)

nicht vollständig besichert ist;

b)

vollständig besichert ist, aber einer vertraglichen Bestimmung unterliegt, die den Schuldner nicht dazu verpflichtet, die Verbindlichkeit gemäß den Anforderungen des Unionsrechts oder den rechtlichen Anforderungen eines Drittlands mit dem Unionsrecht gleichwertiger Wirkung auf kontinuierlicher Basis vollständig besichert zu halten.

1. Översikt

,
Rubrik Reglering

1.1 Referenser

1.2 Identifierade krav

1.3 Relaterade standarder

2. Identifierade krav

Krav
Källa Krav

3. Relaterade standarder

Standarder
Källa Krav
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE