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+Artikel 17 2 |
Artikel 17 2(2) Die Mitglieder können folgende Beschlüsse nur einstimmig fassen: a) Änderungen des Unternehmensgegenstandes der Vereinigung; b) Änderungen der Stimmenzahl eines jeden Mitglieds; c) Änderungen der Bedingungen für die Beschlußfassung; d) eine Verlängerung der Dauer der Vereinigung über den im Gründungsvertrag festgelegten Zeitpunkt hinaus; e) Änderungen des Beitrags jedes Mitglieds oder bestimmter Mitglieder zur Finanzierung der Vereinigung; f) Änderungen jeder anderen Verpflichtung eines Mitglieds, es sei denn, daß der Gründungsvertrag etwas anderes bestimmt; g) jede nicht in diesem Absatz bezeichnete Änderung des Gründungsvertrags, es sei denn, daß dieser etwas anderes bestimmt. 1. Преглед
1.1 Препратки1.2 Идентифицирани изисквания1.3 Свързани стандарти2. Идентифицирани изисквания
3. Свързани стандарти
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