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+Artikel 17 2 |
Artikel 17 2(2) Die Mitglieder können folgende Beschlüsse nur einstimmig fassen: a) Änderungen des Unternehmensgegenstandes der Vereinigung; b) Änderungen der Stimmenzahl eines jeden Mitglieds; c) Änderungen der Bedingungen für die Beschlußfassung; d) eine Verlängerung der Dauer der Vereinigung über den im Gründungsvertrag festgelegten Zeitpunkt hinaus; e) Änderungen des Beitrags jedes Mitglieds oder bestimmter Mitglieder zur Finanzierung der Vereinigung; f) Änderungen jeder anderen Verpflichtung eines Mitglieds, es sei denn, daß der Gründungsvertrag etwas anderes bestimmt; g) jede nicht in diesem Absatz bezeichnete Änderung des Gründungsvertrags, es sei denn, daß dieser etwas anderes bestimmt. 1. Visão geral
1.1 Referências1.2 Requisitos identificados1.3 Normas relacionadas2. Requisitos identificados
3. Normas relacionadas
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