+Artikel 9 (1)

Artikel 9 (1)

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) 

Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) 

Hotelunterbringung, falls

— 
ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
— 
ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) 

Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

1. Oversigt

,
Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 17.02.2005 00:00:00 -Doknr: CELEX:32004R0261
  • EULAW_DE -

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