+Artikel 82 Auskunftsersuchen an die EUStA
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Artikel 82 Auskunftsersuchen an die EUStA

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 82 1

(1)   Die EUStA beantwortet begründete Auskunftsersuchen einer zentralen Meldestelle unverzüglich, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Meldestelle gemäß Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich sind.

Artikel 82 2

(2)   Die EUStA kann die Bereitstellung der in Absatz 1 gennannten Informationen aufschieben oder ablehnen, wenn es wahrscheinlich ist, dass diese Bereitstellung den ordnungsgemäßen Ablauf und die Vertraulichkeit einer laufenden Untersuchung beeinträchtigen würde. Die EUStA teilt der ersuchenden zentralen Meldestelle unter Angabe der Gründe rechtzeitig mit, ob die Bereitstellung solcher Informationen aufgeschoben oder abgelehnt wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung