|
+Artikel 82 1 |
Artikel 82 1(1) Die EUStA beantwortet begründete Auskunftsersuchen einer zentralen Meldestelle unverzüglich, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Meldestelle gemäß Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|