+Artikel 84 Auskunftsersuchen an das OLAF
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Artikel 84 Auskunftsersuchen an das OLAF

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 84 1

(1)   Das OLAF beantwortet begründete Auskunftsersuchen einer zentralen Meldestelle rechtzeitig, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Meldestelle gemäß Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich sind.

Artikel 84 2

(2)   Das OLAF kann die Bereitstellung der in Absatz1 genannten Informationen aufschieben oder ablehnen, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich diese Bereitstellung negativ auf eine laufende Untersuchung auswirken würde. Das OLAF teilt der ersuchenden zentralen Meldestelle unter Angabe der Gründe rechtzeitig mit, wenn die Bereitstellung solcher Informationen aufgeschoben oder abgelehnt wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung