|
+Artikel 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben |
Artikel 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und GlaubenArtikel 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben Alle Beteiligten, einschließlich der übernehmenden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, damit der Wechsel effektiv vollzogen wird, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|