+KAPITEL VI WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN
---+Artikel 23 Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
------+Article 23 (a)
------+Article 23 (b)
------+Article 23 (c)
------+Article 23 (d)
------+Article 23 (e)
---+Artikel 24 Tragweite der technischen Verpflichtungen
---+Artikel 25 Vertragsklauseln für den Wechsel
------+Artikel 25 (1)
------+Artikel 25 (2)
------+Artikel 25 (3)
------+Artikel 25 (4)
------+Artikel 25 (5)
---+Artikel 26 Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
------+Article 26 (a)
------+Article 26 (b)
---+Artikel 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
---+Artikel 28 Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld
------+Artikel 28 (1)
------+Artikel 28 (2)
---+Artikel 29 Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
------+Artikel 29 (1)
------+Artikel 29 (2)
------+Artikel 29 (3)
------+Artikel 29 (4)
------+Artikel 29 (5)
------+Artikel 29 (6)
------+Artikel 29 (7)
---+Artikel 30 Technische Aspekte des Wechsels
------+Artikel 30 (1)
------+Artikel 30 (2)
------+Artikel 30 (3)
------+Artikel 30 (4)
------+Artikel 30 (5)
------+Artikel 30 (6)
---+Artikel 31 Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste
------+Artikel 31 (1)
------+Artikel 31 (2)
------+Artikel 31 (3)
|
KAPITEL VI WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN
KAPITEL VI WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 23 Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
|
Artikel 23
Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten treffen die in den Artikeln 25, 26, 27, 29 und 30 vorgesehenen Maßnahmen, um es Kunden zu ermöglichen, zu einem Datenverarbeitungsdienst, der die gleiche Dienstart abdeckt, die von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten erbracht wird, oder zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu wechseln oder gegebenenfalls mehrere Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Insbesondere dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten keine vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen und organisatorischen Hindernisse aufzwingen und müssen solche Hindernisse beseitigen, wenn sie die Kunden daran hindern,
a)
den Vertrag über den Datenverarbeitungsdienst nach der maximalen
►C1
Ankündigungsfrist ◄ und nachdem der Wechsel gemäß Artikel 25 erfolgreich vollzogen ist, zu kündigen;
b)
neue Verträge mit einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für die gleiche Dienstart zu schließen;
c)
exportierbare Daten des Kunden und digitale Vermögenswerte zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu übertragen, auch nach Inanspruchnahme eines unentgeltlichen Angebots;
d)
gemäß Artikel 24 die Funktionsäquivalenz bei der Nutzung des neuen Datenverarbeitungsdienstes in der IKT-Umgebung eines anderen Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten, der die gleiche Dienstart abdeckt, zu erreichen;
e)
die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Datenverarbeitungsdienste von anderen von dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten erbrachten Datenverarbeitungsdiensten zu trennen, soweit dies technisch durchführbar ist.
|
|
Artikel 24 Tragweite der technischen Verpflichtungen
|
Artikel 24
Tragweite der technischen Verpflichtungen
Die Verantwortung von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß der Artikel 23, 25, 29, 30 und 34 gilt nur für die Dienste, Verträge oder Geschäftsgepflogenheiten, die vom ursprünglichen Anbieter der Datenverarbeitungsdienste angeboten wurden.
|
|
Artikel 25 Vertragsklauseln für den Wechsel
|
-
|
|
Artikel 26 Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
|
Artikel 26
Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellt dem Kunden Folgendes bereit:
a)
Informationen über die verfügbaren Verfahren für den Wechsel und die Übertragung von Inhalten auf den Datenverarbeitungsdienst, einschließlich Informationen über verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden und -formate sowie über Einschränkungen und technische Beschränkungen, die dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bekannt sind;
b)
einen Verweis auf ein aktuelles Online-Register der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten mit Einzelheiten zu allen Datenstrukturen und Datenformaten sowie zu den einschlägigen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen, in denen die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e beschriebenen exportierbaren Daten verfügbar sind.
|
|
Artikel 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
|
Artikel 27
Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
Alle Beteiligten, einschließlich der übernehmenden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, damit der Wechsel effektiv vollzogen wird, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird.
|
|
Artikel 28 Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld
|
-
|
|
Artikel 29 Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
|
-
|
|
Artikel 30 Technische Aspekte des Wechsels
|
-
|
|
Artikel 31 Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste
|
-
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|