+Sub-Section 1 Deductions from Common Equity Tier 1 items
---+Artikel 36 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals
------+Article 36 1.
------+Article 36 2.
------+Article 36 3.
------+Article 36 4.
------+Article 36 5.
---+Artikel 37 Abzug immaterieller Vermögenswerte
---+Artikel 38 Abzug von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche
------+Article 38 1.
------+Article 38 2.
------+Article 38 3.
------+Article 38 4.
------+Article 38 5.
---+Artikel 39 Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche
------+Article 39 1.
------+Article 39 2.
---+Artikel 40 Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge
---+Artikel 41 Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
------+Article 41 1.
------+Article 41 2.
---+Artikel 42 Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals
---+Artikel 43 Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche
---+Artikel 44 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
---+Artikel 45 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche
---+Artikel 46 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
------+Article 46 1.
------+Article 46 2.
------+Article 46 3.
------+Article 46 4.
------+Article 46 5.
---+Artikel 47 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält
---+Artikel 47a Notleidende Risikopositionen
------+Article 47a 1.
------+Article 47a 2.
------+Article 47a 3.
------+Article 47a 4.
------+Article 47a 5.
------+Article 47a 6.
------+Article 47a 7.
---+Artikel 47b Stundungsmaßnahmen
------+Article 47b 1.
------+Article 47b 2.
------+Article 47b 3.
------+Article 47b 4.
---+Artikel 47c Abzug für notleidende Risikopositionen
------+Article 47c 1.
------+Article 47c 2.
------+Article 47c 3.
------+Article 47c 4.
------+Article 47c 4a.
------+Article 47c 5.
------+Article 47c 6.
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Sub-Section 1 Deductions from Common Equity Tier 1 items
Sub-Section 1 Deductions from Common Equity Tier 1 items
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 36 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals
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Artikel 37 Abzug immaterieller Vermögenswerte
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Artikel 37
Abzug immaterieller Vermögenswerte
Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag der immateriellen Vermögenswerte gemäß folgenden Grundsätzen:
a)
der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden verringert, die aufgehoben würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte wertgemindert worden wären oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;
b)
der in Abzug zu bringende Betrag umfasst den in den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen des Instituts enthaltenen Geschäfts- oder Firmenwert;
▼M8
c)
der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen verringert, die anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen sind.
▼C2
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Artikel 38 Abzug von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche
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-
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Artikel 39 Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche
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Artikel 40 Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge
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Artikel 40
Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge
Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug zu bringende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 genannten erwarteten Verlustbeträge ansteigen.
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Artikel 41 Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
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Artikel 42 Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals
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Artikel 42
Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe f berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
a)
Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
i)
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko;
ii)
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
b)
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die in den entsprechenden Indizes enthalten sind;
c)
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Verkaufpositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufpositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
i)
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes;
ii)
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
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Artikel 43 Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche
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Artikel 43
Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche
Eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a)
Mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals befinden sich im Eigentum des Instituts;
b)
das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und ist Eigentümer von von diesem ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals;
c)
das Institut ist Eigentümer von von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals, und das Unternehmen ist nicht in eine Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut.
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Artikel 44 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
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Artikel 44
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Institute nehmen die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, h und i genannten Abzüge wie folgt vor:
a)
Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals und anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet;
b)
Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals behandelt.
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Artikel 45 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche
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Artikel 45
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche
Institute nehmen die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
a)
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Unternehmen des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
▼M8
i)
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;
▼C2
ii)
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
b)
sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.
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Artikel 46 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
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Artikel 47 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält
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Artikel 47
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe i werden in dem von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringenden Betrag keine mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten werden, berücksichtigt und wird dieser Betrag gemäß den Artikeln 44 und 45 und Unterabschnitt 2 ermittelt.
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Artikel 47a Notleidende Risikopositionen
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Artikel 47b Stundungsmaßnahmen
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Artikel 47c Abzug für notleidende Risikopositionen
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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