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+Artikel 72d Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen für die Berücksichtigungsfähigkeit |
Artikel 72d Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen für die BerücksichtigungsfähigkeitArtikel 72d Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen für die Berücksichtigungsfähigkeit Sind hinsichtlich eines Instruments berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die Bedingungen des Artikels 72b nicht länger erfüllt, so gelten die Verbindlichkeiten sofort nicht mehr als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 2 können weiter zu den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gerechnet werden, solange sie nach Artikel 72b Absatz 3 oder Absatz 4 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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