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+Artikel 72g Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten |
Artikel 72g Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger VerbindlichkeitenArtikel 72g Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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