+Artikel 72k Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 72k Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 72k

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts bestehen aus den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 72e.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung