+PART FOUR LARGE EXPOSURES
---+Artikel 387 Gegenstand
---+Artikel 389 Begriffsbestimmung
---+Artikel 390 Berechnung des Risikopositionswerts
------+Article 390 1.
------+Article 390 2.
------+Article 390 3.
------+Article 390 4.
------+Article 390 5.
------+Article 390 6.
------+Article 390 7.
------+Article 390 8.
------+Article 390 9.
---+Artikel 391 Begriffsbestimmung des Instituts für die Zwecke von Großkrediten
---+Artikel 392 Begriffsbestimmung eines Großkredits
---+Artikel 393 Kapazitäten zur Ermittlung und Verwaltung von Großkrediten
---+Artikel 394 Meldepflichten
------+Article 394 1.
------+Article 394 2.
------+Article 394 3.
------+Article 394 4.
---+Artikel 395 Obergrenze für Großkredite
------+Article 395 1.
------+Article 395 2.
------+Article 395 2a.
------+Article 395 3.
------+Article 395 4.
------+Article 395 5.
------+Article 395 6.
------+Article 395 7.
------+Article 395 8.
---+Artikel 396 Einhaltung der Anforderungen für Großkredite
------+Article 396 1.
------+Article 396 2.
------+Article 396 3.
---+Artikel 397 Berechnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für Großkredite im Handelsbuch
------+Article 397 1.
------+Article 397 2.
------+Article 397 3.
---+Artikel 398 Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute
---+Artikel 399 Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken
------+Article 399 1.
------+Article 399 2.
------+Article 399 3.
------+Article 399 4.
---+Artikel 400 Ausnahmen
------+Article 400 1.
------+Article 400 2.
------+Article 400 3.
------+Article 400 4.
---+Artikel 401 Berechnung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken
------+Article 401 1.
------+Article 401 2.
------+Article 401 3.
------+Article 401 4.
---+Artikel 402 Risikopositionen, die aus Hypothekendarlehen resultieren
------+Article 402 1.
------+Article 402 2.
------+Article 402 3.
---+Artikel 403 Substitutionsansatz
------+Article 403 1.
------+Article 403 2.
------+Article 403 3.
------+Article 403 4.

PART FOUR LARGE EXPOSURES

PART FOUR LARGE EXPOSURES

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 387 Gegenstand

Artikel 387

Gegenstand

Großkredite werden von den Instituten gemäß diesem Teil überwacht und kontrolliert.

Artikel 389 Begriffsbestimmung

Artikel 389

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Teils sind „Risikopositionen“ alle Aktiva und außerbilanziellen Posten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 ohne Anwendung der Risikogewichte und -grade.

Artikel 390 Berechnung des Risikopositionswerts -
Artikel 391 Begriffsbestimmung des Instituts für die Zwecke von Großkrediten

Artikel 391

Begriffsbestimmung des Instituts für die Zwecke von Großkrediten

Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts gemäß diesem Teil bezeichnet „Institut“ auch private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigstellen, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Definition des Begriffs „Institut“ fallen würden und die in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union mindestens gleichwertig sind.

▼M8

Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens Beschlüsse dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind.

Artikel 392 Begriffsbestimmung eines Großkredits

Artikel 392

Begriffsbestimmung eines Großkredits

Die Risikoposition eines Instituts gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gilt als Großkredit, wenn der Wert der Risikoposition 10 % des Kernkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet.

Artikel 393 Kapazitäten zur Ermittlung und Verwaltung von Großkrediten

Artikel 393

Kapazitäten zur Ermittlung und Verwaltung von Großkrediten

Ein Institut verfügt über ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung, Verwaltung, Überwachung, Erfassung und Meldung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen im Einklang mit dieser Verordnung.

Artikel 394 Meldepflichten -
Artikel 395 Obergrenze für Großkredite -
Artikel 396 Einhaltung der Anforderungen für Großkredite -
Artikel 397 Berechnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für Großkredite im Handelsbuch -
Artikel 398 Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute

Artikel 398

Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute

Institute dürfen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 397, die sie normalerweise für Risiken jenseits der Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der zehntägigen Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.

Die Institute unterhalten Systeme, die sicherstellen, dass alle Übertragungen, die die in Unterabsatz 1 genannte Wirkung haben, unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Artikel 399 Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken -
Artikel 400 Ausnahmen -
Artikel 401 Berechnung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken -
Artikel 402 Risikopositionen, die aus Hypothekendarlehen resultieren -
Artikel 403 Substitutionsansatz -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung