+Section 2 Available stable funding factors
---+Artikel 428k Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %
------+Article 428k 1.
------+Article 428k 2.
------+Article 428k 3.
------+Article 428k 4.
---+Artikel 428l Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %
---+Artikel 428m Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %
---+Artikel 428n Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %
---+Artikel 428o Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %

Section 2 Available stable funding factors

Section 2 Available stable funding factors

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 428k Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % -
Artikel 428l Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

Artikel 428l

Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

▼C10

Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:

▼M8

a) 

hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;

b) 

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von

i) 

dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

ii) 

den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

iii) 

den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;

iv) 

den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;

v) 

nichtfinanziellen Firmenkunden;

vi) 

von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;

c) 

Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von

i) 

der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;

ii) 

der Zentralbank eines Drittlands;

iii) 

Finanzkunden;

▼C10

d) 

alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.

▼M8

Artikel 428m Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %

Artikel 428m

Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %

Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %.

Artikel 428n Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %

Artikel 428n

Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %

Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für stabile Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %.

Artikel 428o Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %

Artikel 428o

Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %

Die folgenden Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalposten und -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %:

a) 

die Posten des harten Kernkapitals des Instituts vor den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und der Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen;

b) 

die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts vor Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und bevor Artikel 79 darauf angewandt wurde, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;

c) 

die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts vor den in Artikel 66 genannten Abzügen und vor Anwendung des Artikels 79, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;

d) 

alle sonstigen Eigenkapitalinstrumente des Instituts mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;

e) 

alle sonstigen besicherten und unbesicherten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, einschließlich Termineinlagen, sofern in den Artikeln 428k bis 428n nichts anderes festgelegt ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung