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+Artikel 428l Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 % |
Artikel 428l Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %Artikel 428l Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 % Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:
a)
hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
b)
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
i)
dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
ii)
den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
iii)
den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
iv)
den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;
v)
nichtfinanziellen Firmenkunden;
vi)
von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;
c)
Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
i)
der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
ii)
der Zentralbank eines Drittlands;
iii)
Finanzkunden;
d)
alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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