+Artikel 428l Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

Artikel 428l Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

Artikel 428l

Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

▼C10

Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:

▼M8

a) 

hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;

b) 

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von

i) 

dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

ii) 

den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

iii) 

den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;

iv) 

den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;

v) 

nichtfinanziellen Firmenkunden;

vi) 

von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;

c) 

Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von

i) 

der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;

ii) 

der Zentralbank eines Drittlands;

iii) 

Finanzkunden;

▼C10

d) 

alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.

▼M8

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung