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+Artikel 440 Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern |
Artikel 440 Offenlegung von antizyklischen KapitalpuffernArtikel 440 Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:
a)
die geografische Verteilung der Risikopositionsbeträge und die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Kreditrisikopositionen, die als Grundlage für die Berechnung ihrer antizyklischen Kapitalpuffer verwendet werden;
b)
die Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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