+TITLE IIA IMPLEMENTATION OF RULES
---+Artikel 519c Instrument zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften
------+Article 519c 1.
------+Article 519c 2.
---+Artikel 519d Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
------+Article 519d 1.
------+Article 519d 2.
------+Article 519d 3.
---+Artikel 519e Operationelles Risiko
---+Artikel 519f Verhältnismäßigkeit

TITLE IIA IMPLEMENTATION OF RULES

TITLE IIA IMPLEMENTATION OF RULES

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 519c Instrument zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften -
Artikel 519d Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte -
Artikel 519e Operationelles Risiko

Artikel 519e

Operationelles Risiko

Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Januar 2028 Bericht über Folgendes:

a) 

die Nutzung von Versicherungen im Rahmen der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko;

b) 

die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen insofern zu Aufsichtsarbitrage führen kann, als sie den jährlichen durch operationelle Risiken bedingten Verlust verringert, ohne dass auch die tatsächliche Exponiertheit gegenüber operationellen Verlusten entsprechend verringert würde;

c) 

die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen andere Auswirkungen auf die angemessene Deckung wiederkehrender Verluste und potenzieller Tail-Verluste hat;

d) 

die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten, die Institute bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verwenden.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2029 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 519f Verhältnismäßigkeit

Artikel 519f

Verhältnismäßigkeit

Die EBA erstellt einen Bericht, in dem der gesamte Aufsichtsrahmen für kleine und nicht komplexe Institute bewertet wird, wobei insbesondere

a) 

diese Anforderungen auch in Bezug auf Bankengruppen und spezifische Geschäftsmodelle bewertet werden;

b) 

die Bedeutung berücksichtigt wird, die kleine und nicht komplexe Institute auf Institutsebene und nach Region bei der Aufrechterhaltung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe in lokalen Gemeinschaften haben.

Bei der Prüfung von Optionen für Änderungen des Aufsichtsrahmens stützt sich die EBA auf den übergeordneten Grundsatz, dass etwaige vereinfachte Anforderungen konservativer sein müssen.

Die EBA legt der Kommission diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2027 vor.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung