+KAPITEL III ERHEBLICHE CYBERBEDROHUNGEN
---+Artikel 10 Hohe Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung erheblicher Cyberbedrohungen
------+Artikel 10 a)
------+Artikel 10 b)
------+Artikel 10 c)
------+Artikel 10 2

KAPITEL III ERHEBLICHE CYBERBEDROHUNGEN

KAPITEL III ERHEBLICHE CYBERBEDROHUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 Hohe Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung erheblicher Cyberbedrohungen

Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 wird eine Cyberbedrohung als erheblich angesehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung