+Artikel 10 c)
|
Artikel 10 c)
Die Cyberbedrohung könnte bei Eintritt das folgende Kriterium oder einen der folgenden Schwellenwerte erfüllen:
|
i)
|
das in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Kriterium der Kritikalität der Dienste, wie in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgeführt;
|
|
ii)
|
die in Artikel 9 Absatz 1 ausgeführte Wesentlichkeitsschwelle;
|
|
iii)
|
die in Artikel 9 Absatz 4 ausgeführte Wesentlichkeitsschwelle.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|