+ABSCHNITT 1 Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste
---+Artikel 49 Zuständige Behörden und Koordinatoren für digitale Dienste
------+Artikel 49 (1)
------+Artikel 49 (2)
------+Artikel 49 (3)
------+Artikel 49 (4)
---+Artikel 50 Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste
------+Artikel 50 (1)
------+Artikel 50 (2)
------+Artikel 50 (3)
---+Artikel 51 Befugnisse der Koordinatoren für digitale Dienste
------+Artikel 51 (1)
------+Artikel 51 (2)
------+Artikel 51 (3)
------+Artikel 51 (4)
------+Artikel 51 (5)
------+Artikel 51 (6)
---+Artikel 52 Sanktionen
------+Artikel 52 (1)
------+Artikel 52 (2)
------+Artikel 52 (3)
------+Artikel 52 (4)
---+Artikel 53 Beschwerderecht
---+Artikel 54 Entschädigung
---+Artikel 55 Tätigkeitsberichte
------+Artikel 55 (1)
------+Artikel 55 (2)
------+Artikel 55 (3)

ABSCHNITT 1 Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste

ABSCHNITT 1 Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 49 Zuständige Behörden und Koordinatoren für digitale Dienste -
Artikel 50 Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste -
Artikel 51 Befugnisse der Koordinatoren für digitale Dienste -
Artikel 52 Sanktionen -
Artikel 53 Beschwerderecht

Artikel 53

Beschwerderecht

Die Nutzer sowie jegliche Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen, die mit der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Rechte beauftragt sind, haben das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer des Dienstes sich aufhält oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung einzulegen. Der Koordinator für digitale Dienste prüft die Beschwerde und leitet sie gegebenenfalls an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort weiter; falls er es für angebracht hält, fügt er eine Stellungnahme hinzu. Fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat, leitet der Koordinator für digitale Dienste, der die Beschwerde erhält, sie an diese Behörde weiter. Während dieser Verfahren haben beide Parteien das Recht, angehört zu werden und angemessen über den Stand der Beschwerde nach Maßgabe des nationalen Rechts unterrichtet zu werden.

Artikel 54 Entschädigung

Artikel 54

Entschädigung

Nutzer haben das Recht, im Einklang mit dem EU-Recht und nationalen Recht Schadenersatz von Anbietern von Vermittlungsdiensten für etwaige Schäden oder Verluste zu fordern, die aufgrund eines Verstoßes dieser Anbieter gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung entstanden sind.

Artikel 55 Tätigkeitsberichte -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung